Bundesnaturschutzgesetz – Vogelschutzzeit

Das Bundesnaturschutzgesetz befasst sich in Kapitel 5 mit dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihren Lebensstätten und mit Biotopen.  Und hier wird es auch wichtig für uns Kleingärtner! In Paragraph 39 Absatz 5 heißt es:

„Es ist verboten, … Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,…“

Vögeln und auch anderen Wildtieren soll in den Monaten März bis September die Möglichkeit gegeben werden, ohne Störungen zu brüten und den Nachwuchs aufzuziehen. Übrigens: das Nest oder Gelege eines Vogels zu beschädigen oder gar zu zerstören, zieht in NRW ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,- € nach sich!